In Österreich ist es für Druckprodukte Pflicht ein Impressum offenzulegen. Was ein Impressum ist1, welche Angaben enthalten sein müssen und welche Strafen bei Nichteinhaltung drohen erfährst du hier.
Hinweis:
Dieser Artikel bezieht sich nur auf die Impressumspflicht bei Druckprodukten in Österreich und nicht auf Digitale-Medien.
Was ist ein Impressum
Ein Impressum ist eine gesetzlich vorgeschriebene Angabe, die in Medienwerken wie Druckprodukten enthalten sein muss. Es dient dazu, den Urheber oder Herausgeber eines Werkes zu identifizieren und somit die rechtliche Verantwortung für den Inhalt zu klären.
Dabei soll das Impressum dich transparent informieren, wer hinter der Veröffentlichung steht.
Mediengestz als Grundlage des Impressum
Die wesentlichen Bestimmungen des Impressum finden sich im österreichischen Mediengesetz. Dort werden auch die Begriffe verwendet und definiert welche für Druckerzeugnisse von wesentlicher Bedeutung sind.
Um zu wissen welche Begriffe im Impressum was bedeuten, erklären wir dir diese nachstehend. Nicht alle Begriffe sind für jede Impressumsangabe notwendig.
Medium
Das Medium ist ein Kommunikationsmittel, das Inhalte verbreitet, insbesondere im Bereich der Massenmedien. Dies kann beispielsweise eine Zeitung, Zeitschrift, Flyer, Folder, Broschüre, Geschäftsbericht uvm. sein.
Medieninhalt
Der Medieninhalt bezieht sich auf alle Inhalte, die über ein Medium verbreitet werden, unabhängig von der Art des Mediums oder der verwendeten technischen Mittel.
Medienwerk
Das Medienwerk ist der Träger der Mitteilung mit gedanklichem Inhalt. Dies ist der allgemeine Überbegriff für Druckwerke.
periodisches Medienwerk oder Druckwerk
Unter das periodische Medienwerk oder Druckwerk fallen Zeitungen, Zeitschriften, Magazine und ähnliches. Damit die periodischen Medienwerke unter die Bezeichnung fallen, müssen dies immer folgende Kriterien erfüllen:
- Erscheinung immer unter dem selben Namen (Der Standard, Kronen Zeitung, Profil, Women usw.)
- Das periodische Medienwerk muss eine fortlaufende Nummer beinhalten
- Es muss mindestens viermal im Kalenderjahr erscheinen. Dabei muss es aber keine regelmäßigen Abstände (z.B. jedes Quartal) geben.
Die Unterscheidung zwischen periodische Medienwerk oder Druckwerk und nichtperiodische Medienwerk oder Druckwerk ist wichtig, da sich unterschiedliche Rechtsfolgen dadurch ergeben.
Medieninhaber
Der Begriff Medieninhaber ist ein zentraler Begriff im österreichischen Mediengesetz (MedienG) und bezeichnet die natürliche oder juristische Person, die für die Veröffentlichung eines Mediums und desen Inhalt verantwortlich ist. Er haftet für die publizistische Tätigkeit und ist verpflichtet das Impressum zu veröffentlichen.
Verlagsort
Der Verlagsort ist der geografischen Standort, an dem ein Medium herausgegeben oder veröffentlicht wird. Er gibt an, wo sich der Sitz des Medieninhabers oder die zentrale Betriebsstätte befindet, die für die Herstellung und Verbreitung des Mediums verantwortlich ist.
Hersteller
Der Hersteller bezieht sich auf die natürliche oder juristische Person, die für die technische oder physische Massenherstellung des Medienwerks oder für die Produktion verantwortlich ist. Dies umfasst insbesondere die Herstellung von Druckwerken oder anderen Medienprodukten, die zur Verbreitung an die Öffentlichkeit bestimmt sind
Herstellungsort
Der Herstellungsort bezieht sich auf den Ort an dem das Medienstück hergestellt wird. Der Herstellungsort muss nicht zwingend mit dem Sitz des Herstellers übereinstimmen.
Redaktion
Als Redaktion bezeichnet man im Impressum den Ort oder die Institution an welchem sich die Redakteure befinden, die für den Inhalt und für die Erstellung der Beiträge in einem Druckprodukt verantwortlich sind.
Herausgeber
Der Herausgeber wird in der Regel vom Medieninhaber bestellt und bestimmt die grundlegende Richtung eines periodischen Mediums. Ihm kommt somit die Richtlinienkompetenz zu.

Wie muss ein Impressum aussehen
Grundsätzlich müssen auf allen Druckprodukten, die zu Zwecken der Massenkommunikation dienen, ein Impressum angebracht werden. Dabei gibt es zwei unterschiedliche Arten, die Minimalvariante und die Erweiterte Variante.
Impressum in der Minimalvariante
Die Minimalvariante muss auf jedem Druckprodukt, die zu Zwecken der Massenkommunikation dient, angegeben werden, ausser es ist ein periodisches Medien- oder Druckwerk. Dafür kommt das erweiterte Impressum zur Anwendung.
Unbedingte Angaben bei Impressum in der Minimalvariante
- Medieninhaber: z.B. Herr Max Mustermann oder Musterfirma GmbH
- Verlagsort: z.B. Salzburg
- Hersteller: z.B. 08/16 Printproduktion GmbH
- Herstellungsort: z.B. Wien
Folgende Angaben sind beim Medieninhaber bei der Minimalvariante unbedingt erforderlich:
- bei einer Natürlichen Person sind Vorname und Nachname anzugeben
- bei einem Unternehmen muss der Name der im Firmenbuch eingetragen ist angegeben werden
- bei anderen juristischen Personen muss der Name wie er sich aus den Rechtsvorschriften ergibt eingetragen werden (z.B. Verein)
Erweitertes Impressum
Das erweiterte Impressum muss unbedingt bei periodischen Medienwerken angewendet werden.
Unbedingte Angaben des erweiterten Impressums
- Medieninhaber
- Verlagsort (Vollständige Adresse)
- Redaktion (Vollständige Adresse)
- Herausgeber (Vollständiger Name und Adresse)
- Hersteller
- Herstellungsort
und so sieht ein Beispiel aus
- Medieninhaber: Musterfirma GmbH
- Verlagsort: Musterstraße 1 / Stiege 1 / Tür 5, 1010 Wien
- Redaktion Wien: Brunnenstraße 1, 1040 Wien
Redaktion Kärnten: Canettigasse 5, 9020 Klagenfurt am Wörthersee - Herausgeber: Herr Max Mustermann, Wienerstraße 1, 3002 Purkersdorf
- Hersteller: 08/16 Printproduktion GmbH
- Herstellungsort: Wien
Gibt es mehrer Redaktionen so muss jede Redaktion einzeln mit Adresse angeführt werden (wie bei unserem Beispiel oben).
Welche Druckprodukte brauchen kein Impressum
Es gibt gewisse Druckprodukte die kein Impressum benötigen. Dazu zählen:
Private und nicht zur Verbreitung bestimmte Druckwerke
Dazu zählen zum Beispiel:
Persönliche Briefe, Familienchroniken, Tagebücher, Private Fotobücher oder selbst gedruckte Einladungen
Unwesentliche Druckwerke (§ 24 Abs. 3 MedienG)
Dazu zählen zum Beispiel:
Geschäftsdrucksorten, die keine redaktionellen Inhalte enthalten (z. B. Visitenkarten, Rechnungsblöcke, Lieferscheine), Produktverpackungen, Etiketten, Speisekarten von Restaurants
Wichtiger Hinweis zum Impressum
Falls Unsicherheit besteht, ob ein Druckwerk ein Impressum benötigt, empfiehlt es sich, im Zweifel eines anzugeben oder eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen.

Strafen bei Verletzung der Impressumspflicht
Laut § 28 des MedienG können bei nicht enthaltenen oder nicht vollständig Impressum, eine Geldstrafe von bis zu 20.000 Euro fällig werden.
Bei wiederholten Verstößen kann die Strafe auf bis zu 40.000 Euro steigen.
Dafür haftet der Medieninhaber persönlich, den dieser ist verantwortlich für dir Vollständigkeit und Richtigkeit des Impressums.
- Dieser Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und behandelt den Stand von Jänner 2024 ↩︎